AGB
Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs vom 1. August 2007
1 ALLGEMEINES
1.1 Die allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs gelten für alle Auftragsproduktionen, ausgenommen für die Herstellung von Werbefilmen. Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur ist zulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert.
1.2 Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen. Die vom Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, soferne diese im Film keine Verwendung finden oder soferne dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Produzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
1.3 Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Anbot ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.
2 KOSTEN
2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten.
2.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich HU in Rechnung gestellt.
2.3 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen.
2.4 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hiefür zu vergüten.
2.5 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.
3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN, LIEFERFRIST
3.1 Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten (siehe Punkt 5.2), beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten Anbotes.
3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Produzenten. Der Produzent hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen zu unterrichten.
3.3 Verlangt der Auftraggeber von der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der Produzent hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
3.4 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Produzent ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.5 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des Produzenten, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden. Die Länge des Filmwerkes ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht.
3.6 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
4 HAFTUNG
4.1 Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist.
4.2 Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl. HU werden jedoch verrechnet.
4.3 Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzlichen Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.4 Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.
5 RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER
5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige HU und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und / oder aus computergesicherten Bildmaterial hergestellt werden sollen, ist der Produzent berechtigt, 2/3 der kalkulierten vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich HU und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten (siehe 5.2 zurück), so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.
6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/3 bei Vertragsunterzeichnung 1/3 bei Drehbeginn (oder Beginn vergleichbarer Tätigkeiten / siehe Punkt 5.2) 1/3 bei Abnahme der Produktion
Im Falles eines Produktionsvolumens von mind. € 250.000,- exkl. Ust., wird das letzte Drittel wie folgt aufgeteilt: 1/6 bei Rohschnittabnahme 1/6 bei Lieferung und Endabnahme
7 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE
7.1 Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der Produzent verfügt gem. § 38/1 Urh.G. über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.
7.2 Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.
7.3 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, soferne sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.
7.4 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Produzenten vorgenommen werden.
7.5 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterband und ebenso das Restmaterial beim Produzenten.
7.6. Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bildund Tonmaterial des gelieferten Werkes - fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei Fernsehproduktionen sieben Jahre, bei allen übrigen Auftragsproduktionen fünf Jahre. Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Bezüglich der Kostenabgeltung dieser zusätzlichen Aufbewahrung ist entsprechend der Richtlinien des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs zu verfahren.
7.7 Insofern die von der Rechtseinräumung ausgenommenen Rechte gem. 7.3 abgegolten und vertraglich dem Auftraggeber zur Verwertung übertragen wurden, trifft die Verpflichtung gem. § 7.6 zur Aufbewahrung den Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. 7.8 Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk beim Produzenten oder bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.
8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
8.1 Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuches vom Auftraggeber zu genehmigen.
8.2 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage des Produzenten ist zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten.
8.3 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und / oder aus computergenerierten Bildmaterial hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.
8.4 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.3 sinngemäß.
8.5 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
8.6 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. 8.7 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.
AGB für Studio und Equitment Nutzung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Filmequipments in den Räumlichkeiten von
Bildverstärker
Janine Räker
Neubaugasse 64/66/1/7b, 1070 Wien
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Nutzung des Filmequipments in den Räumlichkeiten von Bildverstärker, Janine Räker, Neubaugasse 64/66/1/7b, 1070 Wien (nachfolgend "Vermieter" genannt) durch den Kunden (nachfolgend "Mieter" genannt).
Vermietung
Der Vermieter vermietet dem Mieter das Filmequipment ausschließlich zur Nutzung innerhalb der Räumlichkeiten des Vermieters.
Mietdauer Die Mietdauer beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe des Equipments an den Mieter und endet mit der Rückgabe an den Vermieter.
Mietdauer
Die Mietdauer beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe des Equipments an den Mieter und endet mit der Rückgabe an den Vermieter.
Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, das Equipment sorgfältig und fachgerecht zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit am Equipment entstehen. Der Mieter verpflichtet sich, das Equipment ausschließlich innerhalb der Räumlichkeiten des Vermieters zu nutzen und es nicht zu verändern, zu entfernen oder außerhalb der Räumlichkeiten zu bringen.
Haftung
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung des Equipments durch den Mieter entstehen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden an mitgebrachten Gegenständen oder an Personen, die sich während der Mietzeit in den Räumlichkeiten aufhalten.
Zahlungsbedingungen
Die Miete ist vor Beginn der Mietdauer fällig. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietpreis fristgerecht zu zahlen.
Rückgabe des Equipments
Der Mieter verpflichtet sich, das Equipment spätestens zum vereinbarten Rückgabetermin an den Vermieter zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter dem Mieter eine zusätzliche Gebühr in Rechnung stellen.
Kündigung
Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Vermietung des Equipments jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen.
Als Unternehmer gem. § 14 BGB in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht Ihnen kein Widerrufsrecht zu. Sie können jedoch Ihren Termin bis zu 24 Stunden vorher kostenfrei verschieben.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Wien.
Datenschutz
Die vom Mieter angegebenen Daten werden ausschließlich zur Abwicklung der Vermietung verwendet.